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   BGH, 10.08.1988 - 2 StR 424/88   

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https://dejure.org/1988,4015
BGH, 10.08.1988 - 2 StR 424/88 (https://dejure.org/1988,4015)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1988 - 2 StR 424/88 (https://dejure.org/1988,4015)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1988 - 2 StR 424/88 (https://dejure.org/1988,4015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 257/09

    Strafaussetzung zur Bewährung (besondere Umstände; ganz überwiegend verbüßte

    b) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; BGH NJW 1990, 193; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2001 - 2 StR 297/01 und vom 5. August 2009 - 5 StR 595/08) das angefochtene Urteil dahin, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.
  • BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01

    Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung; Aussetzung zur Bewährung (besondere

    So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5).
  • BGH, 21.04.1999 - 2 StR 162/99

    Merkmal der "besonderen Umstände" i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB

    Lediglich die Entscheidungen nach § 56 a bis 56 d StGB und die Belehrung des Angeklagten nach § 268 a Abs. 3 StPO bleiben dem Tatgericht überlassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5).
  • BGH, 16.02.2001 - 2 StR 501/00

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

    Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 1).
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 297/01

    Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH; Analoge Anwendung des § 354 Abs. 1

    Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5) das angefochtene Urteil dahin, daß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.
  • BGH, 25.08.2000 - 2 StR 139/00

    Unzureichende Gesamtwürdigung bei Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

    Diese Tatsache hätte zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5).
  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung deshalb grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen (BGHSt 6, 298/299 f.; 6, 391/392; 24, 3/5; BGH NStZ 2002, 312; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005; 200 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 53 Ss 229/10 [bei juris]; Fischer § 56 Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 443/91

    Strafaussetzung ohne außergewöhnliche Milderungsgründe

    Angesichts der insoweit eindeutigen Sach-und Rechtslage scheidet hier ausnahmsweise die Möglichkeit aus, daß bei erneuter tatrichterlicher Würdigung "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei verneint werden könnten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5 und BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5):.
  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 95/03

    Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2

    Deshalb trifft der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diese allein noch in Betracht kommende Sachentscheidung selbst (vgl. zum Grundsätzlichen BGHR StGB § 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung, unzureichende 5 - Entscheidung durch das Revisionsgericht; zur Bewährungsversagung durch das Revisionsgericht vgl. BayObLGSt 1988, 32; 1968, 11, jeweils m. w. N.; BayObLG, Urteil vom 18.7.1991, Az. RReg.3St 62, 91; vgl. ferner KK-Kuckein StPO 4. Aufl. § 354 Rn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 27.08.1997 - 3 StR 402/97

    Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung im Rahmen der Revision

    Die nach § 268 a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 I Sachentscheidung 1).
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